Satzung

STAND: 15.11.2023

§1 Name und Sitz

1. Die Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V., Orts- und Kreisvereinigung Mainz-Bingen, ist ein Verein von Menschen mit geistiger Behinderung, ihren Familien und Freunden.

2. Der Sitz des Vereins ist Mainz. Der Verein ist dem Landesverband Rheinland-Pfalz und der Bundesvereinigung Lebenshilfe angeschlossen.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen.

§2 Aufgaben und Zweck

1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung bedeuten oder der Integration dienen. Der Verein sorgt dafür, dass geistig behinderte Menschen ihre Interessen weitmöglichst selbst vertreten können und vertreten und fördert die Zusammenarbeit zwischen und mit den Eltern, den Angehörigen und den Sorgeberechtigten geistig behinderter Menschen. Er versteht sich als Interessenvertretung von Menschen mit geistiger Behinderung sowie als Selbsthilfeorganisation und Solidargemeinschaft.

2. Der Verein setzt sich mit allen geeigneten Mitteln dafür ein, dass die Belange von Menschen mit geistiger Behinderung in der Öffentlichkeit die erforderliche Beachtung finden und die Bevölkerung ihren Bedürfnissen positiv gegenübersteht.

3. Der Verein arbeitet mit allen konfessionellen, öffentlichen, privaten und wissenschaftlichen Organisationen und Einrichtungen ähnlicher Zielsetzung eng zusammen.

4. Der Verein wendet den Corporate Governance Kodex und die Transparenzstandards des Landesverbandes Lebenshilfe Rheinland-Pfalz verbindlich an.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke, insbesondere auch für die in §9 genannten Gesellschaften verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf niemand durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Vorstandsmitglieder dürfen vom Verein oder seinen in § 9 genannten Gesellschaften nicht gegen Entgelt beschäftigt werden.

§4 Mittel des Vereins

1. Die Mittel des Vereins zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Einnahmen aus Vermietung von Wohnraum vor allem an Menschen mit geistiger Behinderung

c) Geld- oder Sachspenden, Sammlungen, Subventionen und Zuschüsse

d) Sonstige Zuwendungen

2. Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens zum 30. Juni jeden Jahres, bei neu eintretenden Mitgliedern bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, zu entrichten. Der Vorstand ist ermächtigt, in sozialen Härtefällen den Beitrag zu ermäßigen.

3. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.

§5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder sind natürliche und juristische Personen.

2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Die neu begründete Mitgliedschaft wird vom Verein schriftlich bestätigt.

3. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Schriftliche Austrittserklärung

b) Ausschluss durch den Vorstand; gegen den Ausschluss kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

c) Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtspersönlichkeit

4. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Einzahlungen und auf das Vereinsvermögen.

5. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um die Arbeit der Lebenshilfe besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§6 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von ihrer/seinem StellvertreterIn geleitet. Ist auch diese/r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die/den Versammlungsleiter/In.

2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a) die Wahl des Vorstandes

b) die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern

c) die Entlastung des Vorstandes

d) die Änderung der Satzung

e) Beschlussfassung über die Gründung von Gesellschaften im Sinne des § 9

f) die Festsetzung der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung gilt als Anlage

zur Satzung, nicht aber als deren Bestandteil.

g) die Auflösung der Orts- und Kreisvereinigung Mainz-Bingen

3. Die/der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr ein oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen. Die Einladung kann auch an die vom Mitglied dem Verein angegebene E-Mail Adresse gesandt werden.
Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

4. Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand acht Wochen vorab schriftlich (postalisch, per E-Mail und auf der Webseite) bekannt gegeben. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis zu vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftliche Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Die endgültige Tagesordnung wird mit den Beschlussvorlagen bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben. Die Bekanntgabe ist fristgerecht erfolgt und gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn diese durch den Verein innerhalb der Einberufungsfrist an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder Postanschrift versandt worden ist.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Stimmberechtigt sind nur eingetragene Mitglieder. Ein bei der Mitgliederversammlung verhindertes Mitglied kann sich durch eine andere Person bei der Stimmabgabe vertreten lassen. Hierzu ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht notwendig. Kein Mitglied darf mehr als 2 Vollmachten auf sich übertragen lassen.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

7. Zu den Beschlüssen, die eine Änderung der Satzung enthalten, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

8. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von der/dem Vorsitzenden oder ihrer/seinem StellvertreterIn und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.

§8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

- der/dem Vorsitzenden

- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

- der/dem KassenführerIn

- der/dem SchriftführerIn und

- bis zu 6 weiteren Vorstandsmitgliedern.

Wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sollen Angehörige behinderter Menschen sein. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.

2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der er einzelnen Vorstands Mitgliedern einen Aufgabenbereich zuordnen kann, und legt die Richtlinien seiner Tätigkeit fest.

3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Vereinsmitglieder, die Mitarbeiter*innen des Vereins oder einer Gesellschaft nach § 9 sind, sind nicht wählbar, dies gilt auch für Verwandte 1.Grades und Lebens-/Ehepartner dieser Vereinsmitglieder.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n oder die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n - jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass die/der stellvertretende Vorsitzende ihr/sein Amt nur ausüben darf, wenn die/der Vorsitzende an der Ausübung ihres/seines Amtes gehindert ist.

5. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand kann für die allgemeine Geschäftsführung des Vereins einen bevollmächtigten Geschäftsführer bestimmen.

6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlussfassung im Vorstand ist auch im Rahmen einer Videokonferenz, einer Telefonkonferenz oder in anderer vergleichbarer Form der Beschlussfassung zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären.
Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.
Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren und aufzubewahren.

7. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und erhalten für Ihre Tätigkeit keine Vergütung. Die mit dem Vorstandsamt verbundenen Aufwendungen werden erstattet.

§9 Gründung einer GmbH zur Führung der Geschäfte der Einrichtungen und Dienste

Der Verein kann zur Führung der Geschäfte der gegenwärtigen und künftigen Einrichtungen und Dienste des Vereins eine oder mehrere gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) gründen. Gründungen können auch auf dem Wege der Ausgliederung erfolgen.
Der Vorstand wählt und bevollmächtigt drei Vereinsmitglieder, die gemeinsam die Gesellschafterrechte wahrnehmen. Zwei der Gewählten müssen Mitglieder des Vorstandes sein. Wahl und Widerruf der Bevollmächtigung bedürfen der einfachen Mehrheit.

§10 Arbeitsgruppen und Beiräte

Zur fachlichen Unterstützung soll der Vorstand Arbeitsgruppen und Beiräte bilden, insbesondere auch einen Elternbeirat und einen Beirat behinderter Menschen. Näheres regelt eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung.

§11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Jahresabschluss des Vereins wird jedes Jahr einem vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer zur Prüfung vorgelegt.

§12 Vereinsvermögen

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Rheinland-Pfalz der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V.

§13 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§14 Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Der Verein schließt für seine Vorstandsmitglieder eine Versicherung zur Absicherung gegen Risiken aus der Vorstandstätigkeit und der Geschäftsführung für den Verein ab.

§15 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgaben-erfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 17.Mai 1961.

Geändert durch die Mitgliederversammlungen vom 18.11.1975, 22.06.1979, 24.11.1982, 27.04.1983, 27.10.1983, 17.11.1988, 07.06.1990, 14.11.1991, 23.11.1995, 09.11.2006, 10.04.08, 26.11.2009, 22.11.2012, 20.11.2014, 12.11.2015, 22.11.2017, 15.11.2023.